In den Obliegenheiten eines Versicherungsvertrages sind die Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers, teils auch der Versicherten oder sonstiger Dritter, die zu beachten sind, damit der Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht (Obliegenheiten vor Vertragsabschluss) oder fortbesteht (Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit, ggf. auch im Schadenfall) geregelt.
Schauen Sie somit bitte in die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen oder wenden sich bei Bedarf an Ihre betreuende Allianzvertretung oder die zuständigen Kolleg:innen der Allianz, welche Sie Mo-Fr 08-20 Uhr unter der kostenfreien 0800 41 00 105 erreichen.
Als Beispiel habe ich Ihnen die Obliegenheiten der Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB) Fassung 2010 Allianz Optimal SV 3360/02 herausgesucht:
§ 25 Welche vertraglichen Obliegenheiten müssen Sie beachten?
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Sicherheitsvorschriften)
Sie sind verpflichtet,
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
d) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet außer § 24 auch § 22 Anwendung.
(2) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie sind verpflichtet, nach Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe § 4)
a) uns unverzüglich hierüber zu informieren;
b) uns - soweit möglich - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen;
c) die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, so sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und wünsche Ihnen einen angenehmen Start in die Woche.
Beste Grüße
Ines