Hallo MM0117,
das ist eine spannende Frage, auf die ich gerne näher eingehen möchte.
Mit einem Bezugsrecht entscheidet der Versicherungsnehmer, wer das Geld zum Auszahlungstermin (Ablauf der Versicherung) erhält. Ebenfalls kann hinterlegt werden, wer im Todesfall der versicherten Person Anspruch auf die Leistung haben soll.
Die Bezugsberechtigten können namentlich genannte Personen sein. Alternativ kann auch eine Personengruppe wie zum Beispiel die Erben, die kindergeldberechtigten Kinder, etc. hinterlegt werden, welche dann Anspruch auf die versicherte Leistung im Leistungsfall haben.
Wenn der Erblasser zwei Bezugsberechtigte bestimmt hat ohne die Höhe deren Anteile oder eine bestimmte Summe zu nennen, verhält es sich wie folgt: Sofern einer von mehreren Bezugsberechtigten auf die Leistung verzichtet, wächst gemäß § 160 Abs. 1 Satz 2 VVG dessen Anteil den übrigen Bezugsberechtigten zu. Das bedeutet, der weitere Bezugsberechtigte erhält dann die gesamte Leistung.
Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Bezugsberechtigte das erworbene Recht uns gegenüber schriftlich zurückweist, sofern er es noch nicht angenommen hat. Ein Formular hierfür gibt es nicht.
Eine detaillierte Auskunft zu der von Ihnen beschriebenen Konstellation ist pauschal leider nicht möglich. Gerne können Sie uns die Versicherungsnummer sowie Ihre persönlichen Daten und Kontaktmöglichkeiten per E-Mail an allianzhilft.dialog@allianz.de senden. So können wir die hinterlegte Bezugsrechtsverfügung prüfen und Ihnen alle Informationen zur Verfügung stellen.
Alternativ helfen Ihnen meine Kolleginnen und Kollegen aus dem Kundenservice gerne weiter. Diese erreichen Sie von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr unter der
Telefonnummer 08 00.4 100 104.
Ich hoffe, meine Informationen helfen Ihnen weiter.
Viele Grüße
Angie