Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), dass am 01.01.2005 in Kraft trat, wurde die Besteuerung aller Renten in der Bundesrepublik Deutschland reformiert. Vorangegangen war dieser Reform ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das im März 2002 die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als „mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar“ erklärt hatte, und vom Gesetzgeber eine Korrektur verlangte.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde u. a. auch die Besteuerung der privaten Rentenversicherung reformiert. Die private Rentenversicherung zählt zu den nicht steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. Das bedeutet, dass die Beiträge für Ihre private Rentenversicherung nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden können. Beiträge zu Verträgen mit Vertragsabschluss vor 2005 können unter Umständen im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge als Sonderausgaben noch abgezogen werden. Die private Rentenversicherung wird staatlich nicht gefördert, später in der Auszahlungsphase dafür nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert. Der Ertragsanteil richtet sich nach Ihrem Lebensalter bei Rentenbeginn und ist gesetzlich festgelegt. Von diesem steuerlichen Vorteil können Sie nur profitieren, wenn eine begünstigte Rentenversicherung vorliegt, d. h. der Versicherer muss schon bei Vertragsabschluss ein Langlebigkeitsrisiko übernehmen und einen konkreten Betrag als garantierte Leibrente festlegen oder einen konkret definierten Faktor garantieren. Der Begriff Leibrente bezeichnet eine gleichbleibende monatliche Rentenzahlung, die meist bis zum Tod des Rentenbeziehers fortbesteht.
Bei einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht können Sie sich zum Rentenbeginn zwischen der lebenslangen Leibrente oder der alternativen einmaligen Kapitalauszahlung entscheiden.