Alters­vorsorge und Besteuerung

Private Renten­versicherung Steuer & Steuer­erklärung

  • Private Zusatzrente: Unser Ratgeber erklärt Ihnen, welche steuerlichen Regelungen für Ihre private Rentenversicherung (PRV) gelten. Andere Formen der privaten Altersvorsorge sowie Riester-, Rürup oder Betriebsrenten werden in diesem Ratgeber nicht näher erläutert.
  • Ertragsanteilbesteuerung: Wenn Sie die Auszahlung Ihrer privaten Zusatzrente als lebenslange Leibrente wählen, profitieren Sie von einer günstigen Besteuerung mit dem Ertragsanteil, abhängig vom Alter der versicherten Person bei Auszahlungsbeginn.
  • Kapitalwahlrecht: Kapitalleistungen aus Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei, bei neueren Verträgen kann bei der Kapitalleistung nur 50 Prozent der Erträge steuerpflichtig sein.
  • Versteuerung im Todesfall: Falls der Versicherungsnehmer und die versicherte verstorbene Person identisch sind, wird auf eine Kapitalzahlung als Todesfallleistung unter Umständen Erbschaftsteuer erhoben.
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Erklärung
Die Besteuerung der privaten Rentenversicherung wurde mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 reformiert. Begünstigte Verträge werden bei der Auszahlung als lebenslange Leibrente nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Eine Versicherung mit Kapitalwahlrecht bietet Ihnen optional eine Einmalzahlung statt einer lebenslangen Leibrente.

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), dass am 01.01.2005 in Kraft trat, wurde die Besteuerung aller Renten in der Bundesrepublik Deutschland reformiert. Vorangegangen war dieser Reform ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das im März 2002 die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als „mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar“ erklärt hatte, und vom Gesetzgeber eine Korrektur verlangte.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde u. a. auch die Besteuerung der  privaten Rentenversicherung reformiert. Die private Rentenversicherung zählt zu den nicht steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten. Das bedeutet, dass die Beiträge für Ihre private Rentenversicherung nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden können. Beiträge zu Verträgen mit Vertragsabschluss vor 2005 können unter Umständen im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge als Sonderausgaben noch abgezogen werden. Die private Rentenversicherung wird staatlich nicht gefördert, später in der Auszahlungsphase dafür nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert. Der Ertragsanteil richtet sich nach Ihrem Lebensalter bei Rentenbeginn und ist gesetzlich festgelegt. Von diesem steuerlichen Vorteil können Sie nur profitieren, wenn eine begünstigte Rentenversicherung vorliegt, d. h. der Versicherer muss schon bei Vertragsabschluss ein Langlebigkeitsrisiko übernehmen und einen konkreten Betrag als garantierte Leibrente festlegen oder einen konkret definierten Faktor garantieren. Der Begriff Leibrente bezeichnet eine gleichbleibende monatliche Rentenzahlung, die meist bis zum Tod des Rentenbeziehers fortbesteht.

Bei einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht können Sie sich zum Rentenbeginn zwischen der lebenslangen Leibrente oder der alternativen einmaligen Kapitalauszahlung entscheiden.

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Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihre Beiträge für die private Rentenversicherung in der Einzahlungsphase als Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Für diese Vorsorgeaufwendungen gilt allerdings ein Höchstbetrag.
Kann ich Beiträge für die private Rentenversicherung von der Steuer absetzen? Die private Rentenversicherung wird bei der Einzahlung in der Ansparphase (im Gegensatz zu Riester- und Rürup-Rente) nicht steuerlich gefördert. Haben Sie Ihren Vertrag vor 2005 abgeschlossen, können Sie unter bestimmten Umständen die Beiträge im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Die steuerlichen Vorteile ergeben sich bei der privaten Rente in der sog. Auszahlungsphase. Sie wird mit dem Ertragsanteil besteuert, d. h. nicht auf die eingezahlten Beiträge, sondern nur auf den Ertrag werden Steuern erhoben. Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgeschrieben und hängt vom Alter der versicherten Person zum Rentenbeginn ab. Er bleibt unveränderlich und repräsentiert die aus dem Kapital gewonnen und in Rente umgewandelten zukünftigen Erträge.
Sofern Ihre private Rentenversicherung vor 2005 abgeschlossen wurde und die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG 2004 erfüllen, können 88 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Beiträge sind dann als sonstiger Vorsorgeaufwand in der Lohnsteuererklärung, Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 49, einzutragen. Zu beachten bleibt, dass für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ein Höchstbetrag gilt. An dieser Stelle geben Sie z. B. auch die Beiträge zur Krankenversicherung an. Das bedeutet, wenn Sie den Höchstbetrag bereits durch andere Beiträge erreichen, können Sie die Beiträge für die Privatrente de facto nicht absetzen. Sie erhalten durch die Angabe der Beiträge zu Ihrer privaten Rentenversicherung in Ihrer Steuererklärung dann keine weiteren steuerlichen Vorteile.
Wo trage ich die Beiträge für die private Renten­versicherung bei der Einkommensteuererklärung ein?

 Stand: Februar 2022

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Anlage
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Vorsorgeaufwand 49 503
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Die monatlichen Auszahlungen der privaten Rentenversicherung sind steuerpflichtig, im Alter profitieren Sie dabei regelmäßig von niedrigeren persönlichen Steuersätzen.

Bei einer privaten Rentenversicherung ist die lebenslange Rentenleistung steuerpflichtig. Aber anders als bei einer staatlich geförderten Altersvorsorge, bei der steuerlich geförderte Beiträge eingezahlt wurden und die in der Auszahlungsphase in vollem Umfang nachgelagert besteuert werden, wird die Privatrente nur wird mit dem sog. Ertragsanteil versteuert, der sich durch das Alter der versicherten Person bei Beginn der Rentenzahlung ergibt. Die Höhe der Ertragsanteilbesteuerung ist gesetzlich festgelegt. Als Rentner profitieren sie in der Regel während der Auszahlungsphase (Leistungsphase) zusätzlich von einem niedrigeren persönlichen Steuersatz im Vergleich zum Erwerbsleben.

Beispiel: Wenn Sie sich für eine Auszahlung der Rente mit 63 Jahren entscheiden, beträgt Ihr Ertragsanteil 20 Prozent. Bei einer privaten Rente von 500 Euro monatlich sind damit nur 100 Euro steuerpflichtig. Die restlichen 400 Euro Ihrer monatlichen Auszahlung sind nicht zu versteuern. Beiträge zur Sozialversicherung (Sozialabgaben) müssen von Auszahlungen aus der privaten Rentenversicherung nicht entrichtet werden.

Lebens­alter und gesetzlich fest­gelegter Ertrags­anteil

Auszug aus Tabelle, Stand: 2022

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Lebensalter bei Rentenbeginn
Ertragsanteil in %
57 25
58 24
59 23
60 bis 61 22
62 21
63 20
64 19
65 bis 66 18
67 17
68 16
69 bis 70 15
Ihre ausgezahlte private Rente wird an die Finanzverwaltung übermittelt. Es ist nicht notwendig, den ausgezahlten Betrag in der Steuererklärung anzugeben, Sie können Ihn aber in Anlage R unter Leibrente in Zeile 13 und 14 eintragen.
Wo eintragen? Auszahlung der privaten Renten­versicherung in der Steuer­erklärung:

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Anlage
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R 13 und 14 131 und 132

Bei einer privaten Rentenversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde, wird die Einmalzahlung weiterhin nicht besteuert, wenn ein begünstigter Vertrag vorliegt.

Für neuere Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, ist eine begünstigte Besteuerung der Kapitalleistung möglich, bei der auf die Hälfte der Erträge Steuern zu zahlen sind.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Rentner erhält eine Auszahlung von 50.000 Euro aus der PRV. Eingezahlt hat er 40.000 Euro. Der Ertrag ist somit 10.000. Davon wird die Hälfte (5.000 Euro) mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Liegt der persönliche Steuersatz beispielsweise bei 20 Prozent, werden 1.000 Euro an Steuern fällig. Der Rentner zahlt auf seine Auszahlung von 50.000 Euro insgesamt also 2 Prozent (1.000 Euro) an Steuern.

Voraussetzung für die günstigere Versteuerung ist die Angabe der Kapitalauszahlung in der Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung, denn bei der Auszahlung einer steuerpflichtigen Kapitalleistung führt der Versicherer die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf den gesamten Kapitalertrag ab. Die zu viel entrichteten Steuern für Ihre Kapitalauszahlung können Sie sich im Rahmen Ihrer Steuererklärung erstatten lassen.

Wo trage ich die Kapital­auszahlung der privaten Renten­versicherung bei der Steuer ein?

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Anlage
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KAP 30 268/468

Wer seine private Rentenversicherung vorzeitig kündigen möchte, zahlt mitunter mehr Steuern auf die Kapitalauszahlung. Denn häufig werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung nicht erfüllt. Das bedeutet, dass die in der Kapitalleistung enthaltenen Erträge (Gewinne) bei einer Auszahlung aufgrund von Kündigung unter Umständen vollständig steuerpflichtig sein können.

Für die Kündigung gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie am Ende der Vertragslaufzeit:

  • Bei Verträgen, die vor dem 01. Januar 2005 geschlossen wurden, entfällt die Steuerpflicht bei einer Kündigung, wenn ein begünstigter Vertrag vorliegt.
  • Für neuere Verträge ab 2005 gilt, dass sie mindestens 12 Jahre bestanden haben müssen und die Auszahlung erst nach dem vollendeten 60. / 62. Lebensjahr (für Verträge ab 2012) des Versicherungsnehmers erfolgen darf. Dann sind die Erträge bei einer Kündigung nur zur Hälfte steuerpflichtig.

Werden im Todesfall bei der Auszahlung der privaten Rentenversicherung Steuern fällig? Da Versicherungsnehmer und versicherte Person in der Regel identisch sind, werden Todesfallleistungen in Form von Kapitalauszahlungen (z. B. Beitragsrückgewähr, Auszahlung des Vertragsguthabens) der privaten Rentenversicherung nach dem Tod der versicherten Person meist dem Nachlass zugerechnet und damit erbschaftsteuerpflichtig. D. h. bezugsberechtigen Personen, z. B. der Ehepartner, zahlen auf die Versicherungssumme Erbschaftsteuer, wenn Sie den Freibetrag von 500.000 Euro in Summe überschreiten.

Eine Erbschaftsteuer wird dann nicht fällig, wenn der bezugsberechtigte Versicherungsnehmer nicht mit der verstorbenen versicherten Person identisch ist. Beispiel: Ehepartner 1 ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der im Todesfall von Ehepartner 2 (versicherte Person) als begünstigte Person die Todesfallleistung erbschaftsteuerfrei erhält.

Auf die Leistungen der privaten Rentenversicherung werden bei Tod der versicherten Person in der Regel keine Abgeltungs- und Einkommensteuer erhoben.

Eine vom Versicherten vereinbarte Rentengarantiezeit nach Rentenbeginn  oder eine Hinterbliebenenrente werden nach dem Tod des Versicherten an die bezugsberechtigte Person gemäß der vereinbarten Laufzeit ausgezahlt. Die ausgezahlte monatliche Rente wird mit dem bisherigen Ertragsanteil besteuert.

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