Guten Tag liebe/r Nutzer/in,
wie Sie schon richtig schreiben, sind Pflegepersonen die Personen, die einen Pflegebedürftigen an wenigstens 14 Stunden in der Woche pflegen. Daneben darf eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden.
Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages der Riester-Rente spielt das Pflegegeld keine Rolle, da diese für die Pflegebedürftige Person ausbezahlt wird.
Als Pflegeperson müssen Sie für die Riester-Rente jedes Jahr den Antrag auf Altersvorsorgezulage stellen. Darin gelten Sie dann als unmittelbar zulageberechtigt, das tatsächliche Entgelt ist mit 0,00 Euro anzugeben.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Kolleg:innen unter der kostenfreien Rufnummer
0800 4100 104 sowie in unserem Livechat, Mo - Fr 8 - 20 Uhr, gerne zur Verfügung.
Ich hoffe meine Informationen helfen Ihnen weiter.
Für unsere Mitleser:innen:
Mit dem Abschluss einer Riester-Rente können Sie seit 2018 jährlich 175 EUR an Zulagen erhalten. Voraussetzung dafür ist das Einzahlen eines Mindesteigenbeitrags auf Ihr Riester-Konto. Der Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus 4% Ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr.
Mit "Meine Allianz" haben Sie nun die Möglichkeit, Ihre Zulagedaten zu aktualisieren. Wie das genau funktioniert, können Sie hier nachlesen.
Sie nutzen kein "Meine Allianz"?
Gerne können Sie die Änderung Ihrer Zulagedaten auch über unser Kontaktformular in Auftrag geben.
Viele Grüße
Ihr Allianz hilft Team