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Gelöschter Nutzer

Kündigung Riester

Hallo,


ich möchte meinen Riester-Vertrag kündigen. Ich weiß dass man die Zulagen in diesem Fall zurückzahlen muss. Diese sind ja auch leicht aus dem Vertrag ersichtlich, aber niemand kann mir etwas zur Rückzahlung der Steuervorteile sagen.


In einem Forum schrieb eine Allianz-Hilft-Mitarbeiterin dass bei einem Vertrag der älter als 12 Jahre ist keine Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Stimmt das?


Mein Vertrag ist von 2001.


Vielen Dank im Voraus.


Freundliche Grüße 


Nicole

Richtige Antwort
2020-02-06T12:08:36Z
  • Allianz hilft
  • Donnerstag, 06.02.2020 um 13:08 Uhr
  • zuletzt editiert von Ines.

Guten Tag liebe/r Nutzer/in, 


schade, dass Sie Ihren Riester Vertrag kündigen möchten. 


Bei der Riester-Rente ist dabei einiges zu beachten. Es muss unter anderem zwischen einem gegebenenfalls gewährten Steuervorteil und zu zahlenden Steuern unterschieden werden muss.


Die Riester-Rente stellt eine private Altersvorsorge dar, bei welcher Sie mithilfe von staatlichen Förderungen für Ihr Alter vorsorgen können. 


Diese Förderungen setzen sich zusammen aus den Zulagen und den Steuervorteilen, welche über die Einkommensteuererklärung beantragt werden können.


Anspruch auf die volle staatlichen Förderungen bestehen, wenn Sie pflichtversichert in der Deutschen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Alterskasse sind (unmittelbare Zulagenberechtigung) und Sie jährlich Beiträge in Höhe von 4,0% Ihres Vorjahreseinkommens, maximal 2.100 EUR in Ihre Riester-Rente einzahlen. Die Zulagen werden durch die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) bewilligt. 


Je nach Zulagen-Anspruch können Sie neben der Grundzulage auch Zulagen für Kinder beantragen. Diese setzten sich wie folgt zusammen:

  • Grundzulage jährlich 175 EUR (bis 2018 154 EUR jährlich)
  • Kinderzulage (Kinder vor 2008 geboren wurden) jährlich 185 EUR für jedes kindergeldberechtigten Kind
  • Kinderzulage (Kinder nach 2008 geboren wurden) jährlich 300 EUR für jedes kindergeldberechtigte Kind
  • Berufseinsteigerbonus (einmalige Zulage, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen wurde) jährlich 200 EUR


Auch wenn keine unmittelbare Zulagenberechtigung besteht, können Sie über einen zulagenberechtigten Ehegatten, der einen eigenen Riester-Vertrag bespart, riestern.


Bei einer mittelbaren Zulagenberechtigung ist die Voraussetzung für den Erhalt der vollen staatlichen Förderung gegeben, wenn Sie mindestens einen Beitrag von 60 EUR jährlich in Ihren eigenen Riester-Vertrag einzahlen.


Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann außerdem ein Steuervorteil über den Sonderausgabenabzug beantragt werden. Das Finanzamt errechnet dann, ob zu den staatlichen Zulagen noch eine zusätzliche Anrechnung eines Steuervorteils gewährt werden kann. 


Da es sich bei Ihrer Riester-Rente um eine staatlich geförderte Altersvorsorge handelt, entfallen durch die Kündigung die Vorteile des Vertrages. Durch die Kündigung müssen die die bereits gezahlten Zulagen und Steuervorteile an die ZfA zurückgezahlt werden. Diese werden direkt vom Auszahlungswert des Vertrages einbehalten.


Ob bei der Auszahlung von Lebens- und Rentenversicherungen, so auch der Riester-Rente  Steuern fällig werden, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:


Die Auszahlung des Kapitals ist steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Der Versicherungsvertrag muss vor 2005 abgeschlossen worden sein
  • Bei der Auszahlung muss Ihre Lebensversicherung bereits eine tatsächliche Laufzeit über mindestens 12 Jahre haben
  • Die Beiträge müssen mindestens für 5 Jahre gezahlt worden sein, bzw. muss bei Vertragsabschluss eine Beitragszahlungsdauer von  mindestens 5 Jahren vereinbart worden sein. 


Wenn Ihr Vertrag die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung der positiven Erträge (Gewinne) wie folgt: 

  •  25 Prozent Abgeltungssteuer
  •  5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
  •  ggf. Kirchensteuer 


Bei einem Vertragsabschluss ab dem 01.01.2005 erfolgt die Versteuerung der positiven Erträge zum Zeitpunkt der Auszahlung nach den bereits beschriebenen steuerlichen Kriterien. Hatte Ihr Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren und haben Sie das 60. Lebensjahr bereits vollendet (bei Verträgen mit einem Abschluss ab dem 01.01.2012, Vollendung des 62. Lebensjahres), besteht die Möglichkeit der Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren.


Bei dem Halbeinkünfteverfahren wird die gesamte Kapitalertragsteuer bei der Auszahlung durch die Allianz einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sie erhalten somit die Nettoleistung nach Abzug der Kapitalertragsteuer, des Solidaritätszuschlages und ggf. der Kirchensteuer ausgezahlt.


Sind die Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren erfüllt, müssen Sie lediglich die Hälfte des steuerpflichtigen Betrages als Einnahmen aus dem Kapitalvermögen mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Die von der Allianz auf den gesamten Wertzuwachs einbehaltene Kapitalertragsteuer stellt in diesen Fällen lediglich eine Voraussetzung auf die Einkommensteuer dar.


Bitte beachten Sie:
Für Lebens- und Rentenversicherungen aus dem Jahre 2001 gilt der Rechnungszins aus dem Jahr 2001. Dieser wurde bei Vertragsabschluss festgelegt und gilt  für die gesamte  Laufzeit. In 2001 lag das dieser  bei 3,25 %. Der Rechnungszins  hat Einfluss auf die Leistung, welche zum Ende der Laufzeit ausbezahlt wird.

 
Gerne können Sie sich zu Ihrer Riester-Rente von Ihrer Allianz Agentur vor Ort beraten lassen. Alternativ können Sie sich an unsere Kolleg:innen aus dem Kundenservice wenden. Diese erreichen Sie telefonisch von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 

0800 4 100 104 sowie in unserem Livechat


Ihr Steuerberater oder das zuständige Finanzamt kann Sie über die  die bereits bewilligten Steuervorteile, welche im Rahmen der Kündigung zurück zu zahlen sind informieren. Diese werden außerdem jährlich in Ihrem Einkommensteuerbescheid für das vorangegangene Jahr ausgewiesen.


Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.


Für unsere Mitleser:innen:

 

Mit dem Abschluss einer Riester-Rente können Sie seit 2018 jährlich 175 EUR an Zulagen erhalten. Voraussetzung dafür ist das Einzahlen eines Mindesteigenbeitrags auf Ihr Riester-Konto. Der Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus 4% Ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr.

 

Mit "Meine Allianz" haben Sie nun die Möglichkeit, Ihre Zulagedaten zu aktualisieren. Wie das genau funktioniert, können Sie hier nachlesen.

 

Sie nutzen kein "Meine Allianz"?

Gerne können Sie die Änderung Ihrer Zulagedaten auch über unser Kontaktformular in Auftrag geben.


Viele Grüße

Ihr Allianz hilft-Team

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2 Kommentare
2020-02-03T09:48:48Z
  • Montag, 03.02.2020 um 10:48 Uhr
Guten Tag Nichi84,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Möglichkeit, einen Riester-Vertrag abzuschließen, besteht seit dem Jahr 2002. Dabei gilt die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: Einzahlungen werden durch Zulagen und ggf. durch eine zusätzliche Steuerersparnis in voller Höhe steuerfrei gestellt. Im Gegenzug besteuert das Finanzamt den späteren Auszahlungsbetrag mit Ihrem individuellen Steuersatz.
Grundsätzlich müssen Sie die Auszahlungen der Riester-Rente voll versteuern. Dabei gibt es drei verschiedene „Auszahlungsszenarien“:
1. Monatliche Auszahlung und Teilkapitalauszahlung, 2. Einmalige Auszahlung als Kleinbetragsrente und 3. Auszahlung bei vorzeitiger Kündigung des Riester-Vertrags.
In jedem Fall erhalten Sie von der Vertragsgesellschaft eine Leistungsmitteilung über die steuerpflichtigen Beträge. Auch dem Finanzamt liegen diese in elektronischer Form vor. Trotzdem sollte Ihre Steuererklärung vollständig sein – die relevanten Beträge tragen Sie auf der Rückseite der Anlage R ein.

Sie haben weitere Fragen, bitte wenden Sie sich direkt an die zuständigen Kollegen. Diese erreichen Sie Mo-Fr 08-20 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 41 00 104.

Beste Grüße
Ines
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Richtige Antwort
2020-02-06T12:08:36Z
  • Allianz hilft
  • Donnerstag, 06.02.2020 um 13:08 Uhr
  • zuletzt editiert von Ines.

Guten Tag liebe/r Nutzer/in, 


schade, dass Sie Ihren Riester Vertrag kündigen möchten. 


Bei der Riester-Rente ist dabei einiges zu beachten. Es muss unter anderem zwischen einem gegebenenfalls gewährten Steuervorteil und zu zahlenden Steuern unterschieden werden muss.


Die Riester-Rente stellt eine private Altersvorsorge dar, bei welcher Sie mithilfe von staatlichen Förderungen für Ihr Alter vorsorgen können. 


Diese Förderungen setzen sich zusammen aus den Zulagen und den Steuervorteilen, welche über die Einkommensteuererklärung beantragt werden können.


Anspruch auf die volle staatlichen Förderungen bestehen, wenn Sie pflichtversichert in der Deutschen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Alterskasse sind (unmittelbare Zulagenberechtigung) und Sie jährlich Beiträge in Höhe von 4,0% Ihres Vorjahreseinkommens, maximal 2.100 EUR in Ihre Riester-Rente einzahlen. Die Zulagen werden durch die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) bewilligt. 


Je nach Zulagen-Anspruch können Sie neben der Grundzulage auch Zulagen für Kinder beantragen. Diese setzten sich wie folgt zusammen:

  • Grundzulage jährlich 175 EUR (bis 2018 154 EUR jährlich)
  • Kinderzulage (Kinder vor 2008 geboren wurden) jährlich 185 EUR für jedes kindergeldberechtigten Kind
  • Kinderzulage (Kinder nach 2008 geboren wurden) jährlich 300 EUR für jedes kindergeldberechtigte Kind
  • Berufseinsteigerbonus (einmalige Zulage, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen wurde) jährlich 200 EUR


Auch wenn keine unmittelbare Zulagenberechtigung besteht, können Sie über einen zulagenberechtigten Ehegatten, der einen eigenen Riester-Vertrag bespart, riestern.


Bei einer mittelbaren Zulagenberechtigung ist die Voraussetzung für den Erhalt der vollen staatlichen Förderung gegeben, wenn Sie mindestens einen Beitrag von 60 EUR jährlich in Ihren eigenen Riester-Vertrag einzahlen.


Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann außerdem ein Steuervorteil über den Sonderausgabenabzug beantragt werden. Das Finanzamt errechnet dann, ob zu den staatlichen Zulagen noch eine zusätzliche Anrechnung eines Steuervorteils gewährt werden kann. 


Da es sich bei Ihrer Riester-Rente um eine staatlich geförderte Altersvorsorge handelt, entfallen durch die Kündigung die Vorteile des Vertrages. Durch die Kündigung müssen die die bereits gezahlten Zulagen und Steuervorteile an die ZfA zurückgezahlt werden. Diese werden direkt vom Auszahlungswert des Vertrages einbehalten.


Ob bei der Auszahlung von Lebens- und Rentenversicherungen, so auch der Riester-Rente  Steuern fällig werden, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:


Die Auszahlung des Kapitals ist steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Der Versicherungsvertrag muss vor 2005 abgeschlossen worden sein
  • Bei der Auszahlung muss Ihre Lebensversicherung bereits eine tatsächliche Laufzeit über mindestens 12 Jahre haben
  • Die Beiträge müssen mindestens für 5 Jahre gezahlt worden sein, bzw. muss bei Vertragsabschluss eine Beitragszahlungsdauer von  mindestens 5 Jahren vereinbart worden sein. 


Wenn Ihr Vertrag die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung der positiven Erträge (Gewinne) wie folgt: 

  •  25 Prozent Abgeltungssteuer
  •  5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
  •  ggf. Kirchensteuer 


Bei einem Vertragsabschluss ab dem 01.01.2005 erfolgt die Versteuerung der positiven Erträge zum Zeitpunkt der Auszahlung nach den bereits beschriebenen steuerlichen Kriterien. Hatte Ihr Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren und haben Sie das 60. Lebensjahr bereits vollendet (bei Verträgen mit einem Abschluss ab dem 01.01.2012, Vollendung des 62. Lebensjahres), besteht die Möglichkeit der Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren.


Bei dem Halbeinkünfteverfahren wird die gesamte Kapitalertragsteuer bei der Auszahlung durch die Allianz einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sie erhalten somit die Nettoleistung nach Abzug der Kapitalertragsteuer, des Solidaritätszuschlages und ggf. der Kirchensteuer ausgezahlt.


Sind die Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren erfüllt, müssen Sie lediglich die Hälfte des steuerpflichtigen Betrages als Einnahmen aus dem Kapitalvermögen mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Die von der Allianz auf den gesamten Wertzuwachs einbehaltene Kapitalertragsteuer stellt in diesen Fällen lediglich eine Voraussetzung auf die Einkommensteuer dar.


Bitte beachten Sie:
Für Lebens- und Rentenversicherungen aus dem Jahre 2001 gilt der Rechnungszins aus dem Jahr 2001. Dieser wurde bei Vertragsabschluss festgelegt und gilt  für die gesamte  Laufzeit. In 2001 lag das dieser  bei 3,25 %. Der Rechnungszins  hat Einfluss auf die Leistung, welche zum Ende der Laufzeit ausbezahlt wird.

 
Gerne können Sie sich zu Ihrer Riester-Rente von Ihrer Allianz Agentur vor Ort beraten lassen. Alternativ können Sie sich an unsere Kolleg:innen aus dem Kundenservice wenden. Diese erreichen Sie telefonisch von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 

0800 4 100 104 sowie in unserem Livechat


Ihr Steuerberater oder das zuständige Finanzamt kann Sie über die  die bereits bewilligten Steuervorteile, welche im Rahmen der Kündigung zurück zu zahlen sind informieren. Diese werden außerdem jährlich in Ihrem Einkommensteuerbescheid für das vorangegangene Jahr ausgewiesen.


Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.


Für unsere Mitleser:innen:

 

Mit dem Abschluss einer Riester-Rente können Sie seit 2018 jährlich 175 EUR an Zulagen erhalten. Voraussetzung dafür ist das Einzahlen eines Mindesteigenbeitrags auf Ihr Riester-Konto. Der Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus 4% Ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr.

 

Mit "Meine Allianz" haben Sie nun die Möglichkeit, Ihre Zulagedaten zu aktualisieren. Wie das genau funktioniert, können Sie hier nachlesen.

 

Sie nutzen kein "Meine Allianz"?

Gerne können Sie die Änderung Ihrer Zulagedaten auch über unser Kontaktformular in Auftrag geben.


Viele Grüße

Ihr Allianz hilft-Team

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