Eine verbundene Risikolebensversicherung mit zwei Versicherungsnehmern bewegt sich steuerlich zwischen einer normalen Risikolebensversicherung und einem Überkreuz-Vertrag. Das heißt, die Hälfte der Auszahlungssumme unterliegt – in Abhängigkeit bereits ausgeschöpfter Freibeträge – der Erbschaftsteuer. Die Beitragszahlung erfolgt dabei jeweils hälftig durch beide Partner.
Beispiel
Angenommen, die Auszahlungssumme einer verbundenen Risikolebensversicherung beträgt 200.000 Euro, dann muss der Erbe auf 100.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen. Handelt es sich bei dem Erben um einen Ehepartner, verfügt er oder sie über einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro.
Ob und wie viel Erbschaftsteuer auf die Auszahlung der Risikolebensversicherung tatsächlich anfällt, hängt also davon ab, welchen Anteil des Freibetrags der erbende Ehepartner bereits durch andere Vermögensgenstände ausgeschöpft hat. Heißt konkret: Hat der Erbe von seinem Freibetrag noch 100.000 Euro übrig, fällt auf die Auszahlung keine Erbschaftsteuer an.
Sofern nur eine Person Vertragspartner - also Versicherungsnehmer - wird, schuldet auch nur sie den Beitrag. Verstirbt der Versicherungsnehmer und bekommt dessen Partner als zweite versicherte und bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung, so unterliegt diese in voller Höhe der Erbschaftsteuer (vorbehaltlich Freibeträge); verstirbt hingegen der Partner, der nicht Versicherungsnehmer ist, so erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ohne dass diese der Erbschaftsteuer unterliegt.