Das sollten Sie wissen

Risikolebens­versicherung (RLV) und Steuern

Kurz erklärt in 30 Sekunden
Für Sie zusammengefasst
  • Absetzbarkeit: RLV-Beiträge können als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Höchstbeträge hierfür – zum Beispiel durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – noch nicht ausgeschöpft sind.
  • Einkommensteuer: Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung unterliegt grundsätzlich nicht der Einkommensteuer.
  • Erbschaftsteuer: Grundsätzlich fällt auf die Auszahlung im Versicherungsfall Erbschaftsteuer an. Ob und in welcher Höhe Sie diese tatsächlich entrichten müssen, hängt von der Vertragsgestaltung, der Höhe der Versicherungsleistung und vom Erbschaftsteuer-Freibetrag ab. Bei der Überkreuz-RLV fällt sie dagegen nie an.
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Beiträge zur RLV in der Steuererklärung

Die gute Nachricht vorab: Sie können RLV-Beiträge von Ihrer Einkommensteuer absetzen. Das geht ganz einfach, indem Sie die Beiträge zu Ihrer Risikolebensversicherung in der Anlage "Vorsorgeaufwand" in Ihrer Steuererklärung als sonstige Vorsorgeaufwendungen eintragen. Als Nachweis genügt eine Kopie der jährlichen Beitragsbescheinigung.

Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte können auf diesem Weg bis zu 1.900 Euro von der Einkommensteuer absetzen, Selbstständige dürfen sogar bis 2.800 Euro steuerlich geltend machen. Diese Grenzen gelten pro Person. Bei Ehepaaren, die sich gemeinsam veranlagen lassen, erhöhen sich die Beträge entsprechend. Verheiratete Paare können daher Risikolebensversicherungsbeiträge zwischen 3.800 und 5.600 Euro steuerlich geltend machen.

Bitte beachten Sie dabei: Da Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich vorrangig zu berücksichtigen sind, können Beiträge zur Risikolebensversicherung auch nur teilweise oder gar nicht steuerlich absetzbar sein.

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Grundsätzlich unterliegt die Auszahlung einer Risikolebensversicherung der Erbschaftsteuer. Daher können Sie hier auch am ehesten optimieren.

Gerade unverheiratete Paare sollten sich vor Vertragsabschluss gut beraten lassen, da für den Begünstigten je nach Vertragskonstruktion Erbschaftsteuer anfallen kann. Das liegt vor allem daran, dass die Steuerfreibeträge bei unverheirateten Paaren deutlich niedriger sind als bei verheirateten Paaren oder begünstigten Kindern.

Bis zu einem bestimmten Betrag ist die Auszahlung steuerfrei.

Aktuell geltende Erbschaftsteuer-Freibeträge:

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Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder 400.000 EUR
Enkel 200.000 EUR
Eltern/Großeltern 100.000 EUR
unverheiratete Partner 20.000 EUR
Der Freibetrag beträgt bei unverheirateten Paaren nur ein Zwanzigstel bis ein Fünfundzwanzigstel im Vergleich zu erbenden Kindern und Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartnern. Entscheiden sich unverheiratete Paare bei einer Risikolebensversicherung für einen Vertrag, in dem der Versicherungsnehmer sein eigenes Leben versichert, die Beiträge bezahlt und seinen Partner als Begünstigten einsetzt, so fällt im Versicherungsfall Erbschaftsteuer an. Bei unverheirateten Paaren wäre das schon bei einer Auszahlung ab 20.000 Euro der Fall.
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Nicht nur für unverheiratete Paare
Junges Paar sieht sich Dokumente in einer Küche an

Doch es gibt auch gute Nachrichten – und das nicht nur für unverheiratete Paare. Denn man hat bei Risikolebensversicherungen die Möglichkeit, zwei Verträge „über Kreuz“ aufzusetzen und damit komplett steuerfrei zu sein. Diese Variante ist übrigens auch für vermögende Ehepaare interessant, bei denen die Erben ihre Freibeträge voraussichtlich schon durch andere Vermögenswerte wie etwa eine Immobilie aufbrauchen.

Das Überkreuz-Modell nutzt die Möglichkeit, dass bei einer Risikolebensversicherung die versicherte Person und der Versicherungsnehmer nicht ein und dieselbe Person sein müssen.

Beim Überkreuz-Modell

  • versichern die Partner in zwei Verträgen nicht ihr eigenes Leben, sondern das des jeweiligen Partners.
  • Im ersten Vertrag ist Partner A also Beitragszahler, Versicherungsnehmer und Begünstigter, Partner B die versicherte Person. Im zweiten Vertrag ist es genau umgekehrt.
  • Da Versicherungsnehmer und Begünstigter identisch sind, erfolgt im Leistungsfall, also beim Tod des Partners, keine Erbschaft und es wird dementsprechend auch keine Erbschaftsteuer fällig.
Tipp

Die Versicherungsprämien müssen tatsächlich vom Versicherungsnehmer gezahlt werden. Am besten lässt er diese vom eigenen Konto abbuchen, denn Zahlungen von Gemeinschaftskonten können zu Streitigkeiten mit dem Fiskus führen.

Erbschaftsteuer fällt beim Überkreuz-Modell nur dann an, wenn beide Partner gleichzeitig versterben (z.B. bei einem Autounfall). In diesem Fall werden beide Lebensversicherungen an die jeweiligen Erben, z.B. die Kinder, ausgezahlt und es gelten die üblichen Freibeträge (z.B. 400.000 Euro bei Kindern).

Bedenken Sie: Eine Risikolebensversicherung läuft oft über viele Jahrzehnte. Deshalb ist das Überkreuz-Modell auch für verheiratete Paare, die (noch) nicht vermögend sind, interessant. Schließlich kann über einen langen Zeitraum durch Fleiß, Sparsamkeit, Erbschaft und Karriere einiges an Vermögen hinzukommen, sodass die Freibeträge unter Eheleuten und Kindern nicht mehr ausreichen.

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Ein RLV-Vertrag zur Absicherung beider Partner

Eine verbundene Risikolebensversicherung mit zwei Versicherungsnehmern bewegt sich steuerlich zwischen einer normalen Risikolebensversicherung und einem Überkreuz-Vertrag. Das heißt, die Hälfte der Auszahlungssumme unterliegt – in Abhängigkeit bereits ausgeschöpfter Freibeträge – der Erbschaftsteuer. Die Beitragszahlung erfolgt dabei jeweils hälftig durch beide Partner.

Beispiel
Angenommen, die Auszahlungssumme einer verbundenen Risikolebensversicherung beträgt 200.000 Euro, dann muss der Erbe auf 100.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen. Handelt es sich bei dem Erben um einen Ehepartner, verfügt er oder sie über einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro.

Ob und wie viel Erbschaftsteuer auf die Auszahlung der Risikolebensversicherung tatsächlich anfällt, hängt also davon ab, welchen Anteil des Freibetrags der erbende Ehepartner bereits durch andere Vermögensgenstände ausgeschöpft hat. Heißt konkret: Hat der Erbe von seinem Freibetrag noch 100.000 Euro übrig, fällt auf die Auszahlung keine Erbschaftsteuer an.

Sofern nur eine Person Vertragspartner - also Versicherungsnehmer - wird, schuldet auch nur sie den Beitrag. Verstirbt der Versicherungsnehmer und bekommt dessen Partner als zweite versicherte und bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung, so unterliegt diese in voller Höhe der Erbschaftsteuer (vorbehaltlich Freibeträge); verstirbt hingegen der Partner, der nicht Versicherungsnehmer ist, so erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ohne dass diese der Erbschaftsteuer unterliegt.

Im Leistungsfall
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Während Sie Ihre Beiträge zur Risikolebensversicherung zurzeit nur begrenzt steuerlich geltend machen können, bleibt die Risikolebensversicherung im Leistungsfall, also bei der Auszahlung der Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person, uneingeschränkt einkommensteuerfrei: Es fällt also keine Einkommensteuer an. Diese Regel gilt unabhängig von der Höhe der Auszahlungssumme und gehört zu den wesentlichen Vorzügen einer RLV.
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1Zusätzliche Informationen zum Preisvergleich der Allianz RisikoLebensversicherungen

Für alle Berechnungsbeispiele wurden folgende Annahmen getroffen:

Industriekaufmann/-frau, mind. 10 Jahre Nichtraucher:in, keine risikorelevanten Hobbys, keine Gesundheitsrisiken, Eintrittsalter 25 Jahre, Versicherungsdauer 10 Jahre, Versicherungssumme 100.000 Euro, Versicherungsbeginn 01.02.2024, monatlicher Zahlbeitrag nach Verrechnung der Überschussanteile. Die Überschussanteile sind für das erste Versicherungsjahr garantiert und können sich in den Folgejahren ändern. Stand: 17.01.2024

Hinweis: Dies ist ein fiktives Beispiel. Laufzeit und Absicherungshöhe sollten individuell auf die eigene Lebenssituation und den Absicherungsbedarf abgestimmt werden.

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Zusätzliche Möglichkeiten im persönlichen Gespräch

Wenn Sie eine Risikolebensversicherung über Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort abschließen, stehen Ihnen weitere Möglichkeiten der Absicherung zur Verfügung. So können Sie zum Beispiel auch eine Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme abschließen, etwa um eine Immobilienfinanzierung abzusichern. Denn je mehr Sie von Ihrem Darlehen über Zins und Tilgung zurückzahlen, desto geringer wird die Restschuld.

Zudem haben Sie bei einem Ansprechpartner vor Ort beispielsweise die Möglichkeit, die Höhe der Zusatzleistung bei Unfalltod (im Tarif RLV Plus Unfall) individuell festzulegen oder eine Rente bei Berufsunfähigkeit als zusätzliche Leistung in den Vertrag aufzunehmen. Zur gegenseitigen Absicherung mit Ihrem Partner können Sie eine Risikolebensversicherung über Kreuz oder eine verbundene Risikolebensversicherung abschließen.

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