Hallo MMeier,
zum Tod Ihrer Mutter möchte ich Ihnen mein Beileid aussprechen. Gerne kann ich Ihnen bei Ihrer Frage weiterhelfen.
Zunächst müsste man den genauen Wortlaut der Bezugsrechtsverfügung prüfen. Ausschlaggebend ist dann auch noch der genaue Familienstand zum Vertragsabschluss und zum Zeitpunkt des Todes.
So wie von Eckhard Borchardt beschrieben, hat die Rechtsprechung entschieden, dass auch nach einer Scheidung der zum Zeitpunkt der Verfügung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt bleibt, auch wenn die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes geschieden sind.
Wurde die Ehe allerdings, wie von ihnen beschrieben, vor Antragsstellung und demnach vor Vertragsbeginn bereits geschieden, wäre das Bezugsrecht "der Ehegatte" ungültig. Die Versicherungsleistung fällt dann in den Nachlass.
Anders verhält es sich bei der Verfügung "der dann in gültiger Ehe lebende Ehegatte". Das Wörtchen "dann" macht hier viel aus. Ist zum Zeitpunkt des Todes kein Ehegatte vorhanden, fällt auch hier die Versicherungsleistung in den Nachlass.
Es macht daher Sinn, den Vertrag und das verfügte Bezugsrecht genau zu überprüfen. Eventuell wurde das Bezugsrecht auch während der Vertragslaufzeit noch einmal verändert. Wie bereits von Vanessa angeboten, können wir gerne über allianzhilft.dialog@allianz.de weitermachen.
Ich hoffe ich konnte für den Moment weiterhelfen.
Beste Grüße
Daniela