Hallo Frau Schwarz,
vielen Dank für Ihre Anfrage, hier kann ich Ihnen helfen.
Zur Ihrer ersten Frage: Ja, eine Beitragsfreistellung ist grundsätzlich möglich. Sie müssen hierfür beachten, dass Ihr Vertrag während dieser Zeit mit reduzierten Leistungen fortgeführt wird. Das hat Auswirkungen auf Ihre Berufsunfähigkeitsabsicherung, wir können Ihnen gerne vorab mitteilen, welche Leistungen während einer Beitragsfreistellung versichert sind.
Ihr Kündigungsrecht erlischt durch eine Beitragsfreistellung nicht, Sie können Ihren Vertrag immer zum Ersten eines Monats kündigen.
Zu Ihrer zweiten Frage: Auch freigestellte Verträge sind "verkaufbar", hierzu ist aus rechtlichen Gründen die Genehmigung der Versicherungsgesellschaft notwendig. Eine solche Genehmigung erteilen wir nur, wenn aus unserer Sicht keine geschäftspolitischen Bedenken gegen eine Übetragung der Versicherungseigenschaft sprechen. Daher ist die Möglichkeit des Verkaufes von mehreren Faktoren abhängig, die Prüfung erfolgt dann immer individuell.
Ein Tipp von mir: Durch eine Beendigung der Beitragszahlung gehen Ihnen einige Vorteile vorloren:
- Der Versicherungsschutz Ihrer Startpolice reduziert sich in dieser Zeit
- Zusatzversicherungen wie Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenvorsorge sind von der Reduzierung des Versicherungsschutzes betroffen
Sie haben mehrere Möglichkeiten als Alterantive zur einer Beitragsfreistellung. Sie können sich hierzu von Ihrem Allianz Fachmann beraten lassen. Alternativ haben Sie Möglichkeit uns Ihre Kontaktdaten und die Vertragsnummer an folgende Adresse zu senden:
allianzhilft.dialog@allianz.de
Wir setzten und dann gerne mit Ihnen Verbindung und besprechen die Möglichkeiten mit Ihnen
Viele Grüße
Christina