Sozialversicherungspflicht bei Auszahlung privater Lebensversicherung
Mein Mann hat in den 90er Jahren eine private Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Von dem Kapitalwahlrecht haben wir anstatt der monatlichen Rentenbezüge Gebrauch gemacht. Die Lebensversicherung wird daher demnächst als Einmalzahlung ausgezahlt. Mein Mann ist Versicherungsnehmer, ich bin jedoch vollständig bezugsberechtigt, d.h. mir wird der Betrag vollständig ausgezahlt.
Die Beiträge wurden ausschließlich privat (aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen) finanziert. Sowohl mein Mann und ich liegen mit unserem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze und sind derzeit "freiwillig gesetzlich versichert", werden jedoch beide innerhalb der nächsten 10 Jahre in Rente gehen und sind dort "pflichtversicherte" Rentner (9/10 Regelung).
Wir sind auf das Urteil des BSG vom 27.1.2010 (B 12 KR 28/08) aufmerksam geworden sowie die Regelungen der GKV-Spitzenverbände, woraus wir folgern, dass die Auszahlung einer privatfinanzierten Lebensversicherung bei freiwillig gesetzlich Versicherten grundsätzlich zum beitragspflichtigen Einkommen gezählt wird. Vor diesem Hintergrund stellen wir uns die folgenden Fragen:
1.) Angenommen, es bestünde eine Beitragspflicht. Wäre dann ich beitragspflichtig (als Bezugsberechtigte) oder mein Mann (als Versicherungsnehmer)? Ich gehe davon aus, dass ich beitragspflichtig bin, da mir das Geld zufließt. Korrekt?
2.) Ich liege bereits mit meinem Arbeitseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze. Gehe ich daher recht in der Annahme, dass - selbst wenn die Auszahlung der Lebensversicherung zum Einkommen gezählt würde - ich derzeit keine (weiteren) Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste, da ich ohnehin den Maximalbetrag zahle?
3.) Ich habe verstanden, dass wohl eine 1/120 Regelung zur Anwendung kommt, d.h. die Zuordnung der Einmalzahlung auf 120 Monate verteilt wird. Was passiert in dem Fall, dass ich nach einigen Jahren (bspw. fünf Jahren) kein weiteres (Arbeits)Einkommen habe, da ich dann Rentnerin bin. Muss ich dann für die weiteren fünf Jahre auf einmal aufgrund der 1/120 Regelung die Einmalzahlung verbeitragen? Oder gilt dies dann nicht für mich, da ich dann pflichtversicherte Rentnerin bin und dies nur bei freiwillig gesetzlich Versicherten Rentnern der Fall wäre?
Mithin: Sehe ich dies richtig, dass für meinen Fall keine (weiteren) Beiträge zu leisten wären, da ich zunächst ohnehin über der Beitragsbemessungsgrenze liege und später pflichtversicherte Rentnerin bin? Oder kommt es für die Beurteilung des Status ("freiwillig versichert" vs. "pflichtversichert") ausschließlich auf den Auszahlungszeitpunkt an?
Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar, da ich mich in diesem Paragraphendschungel ziemlich verloren fühle...