Hallo Ruri,
vielen Dank Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihnen dazu Informationen zur Verfügung stellen.
Ob Sie bei einer Auszahlung der Kapitallebensversicherung Steuern zahlen müssen oder nicht, hängt von einigen Faktoren ab. Die Auszahlung des Kapitals nach Ablauf der Lebensversicherung bzw. des Rückkaufswertes bei Kündigung ist steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Versicherungsvertrag muss vor 2005 abgeschlossen worden sein
2. Bei der Auszahlung muss Ihre Lebensversicherung bereits eine tatsächliche Laufzeit über mindestens 12 Jahre haben
3. Die Beiträge müssen mindestens für 5 Jahre gezahlt worden sein, bzw. muss bei Vertragsabschluss eine Zahlungsdauer der Beiträge über mindestens 5 Jahren vereinbart worden sein.
Wenn Ihr Vertrag die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung der positiven Erträge (Gewinne) wie folgt
1. 25 Prozent Abgeltungssteuer
2. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
3. ggf. Kirchensteuer
Renten die ab dem 01.01.1955 aus einer Berufsunfähigkeitsvorsorge gezahlt werden, müssen nach § 55 EStDV mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die Feststellung des Ertragsanteilsatzes erfolgt anhand der voraussichtlichen Rentenzahlungsdauer. Der Ertragsanteil muss dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. In der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung § 55 EStDV können Sie den Ertragsanteil für die Berufsunfähigkeitsversicherung Ihrer Ehefrau nachvollziehen.
Eine Steuerpflicht nach dem Ertragsanteil erfolgt erst ab einer voraussichtlichen Rentenzahlungsdauer von 5 Jahren.
Dazu können dann noch die Abgaben der Krankenversicherung kommen.
Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Regel keine Krankenversicherungsbeiträge abzuführen.
Bei Versicherten in einer privaten Krankenversicherung erfolgt die Beitragspflicht anhand der jeweiligen Satzung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Leider ist es pauschal nur sehr möglich, eine umfangreiche Auskunft zu Ihrem Vertrag zu geben. Ihr Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt kann Ihnen bei dem anfallenden Steuerabzug helfen.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Viele Grüße
Angie
Hallo Ruri,
vielen Dank Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihnen dazu Informationen zur Verfügung stellen.
Ob Sie bei einer Auszahlung der Kapitallebensversicherung Steuern zahlen müssen oder nicht, hängt von einigen Faktoren ab. Die Auszahlung des Kapitals nach Ablauf der Lebensversicherung bzw. des Rückkaufswertes bei Kündigung ist steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Versicherungsvertrag muss vor 2005 abgeschlossen worden sein
2. Bei der Auszahlung muss Ihre Lebensversicherung bereits eine tatsächliche Laufzeit über mindestens 12 Jahre haben
3. Die Beiträge müssen mindestens für 5 Jahre gezahlt worden sein, bzw. muss bei Vertragsabschluss eine Zahlungsdauer der Beiträge über mindestens 5 Jahren vereinbart worden sein.
Wenn Ihr Vertrag die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung der positiven Erträge (Gewinne) wie folgt
1. 25 Prozent Abgeltungssteuer
2. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
3. ggf. Kirchensteuer
Renten die ab dem 01.01.1955 aus einer Berufsunfähigkeitsvorsorge gezahlt werden, müssen nach § 55 EStDV mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die Feststellung des Ertragsanteilsatzes erfolgt anhand der voraussichtlichen Rentenzahlungsdauer. Der Ertragsanteil muss dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. In der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung § 55 EStDV können Sie den Ertragsanteil für die Berufsunfähigkeitsversicherung Ihrer Ehefrau nachvollziehen.
Eine Steuerpflicht nach dem Ertragsanteil erfolgt erst ab einer voraussichtlichen Rentenzahlungsdauer von 5 Jahren.
Dazu können dann noch die Abgaben der Krankenversicherung kommen.
Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Regel keine Krankenversicherungsbeiträge abzuführen.
Bei Versicherten in einer privaten Krankenversicherung erfolgt die Beitragspflicht anhand der jeweiligen Satzung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Leider ist es pauschal nur sehr möglich, eine umfangreiche Auskunft zu Ihrem Vertrag zu geben. Ihr Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt kann Ihnen bei dem anfallenden Steuerabzug helfen.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Viele Grüße
Angie
Hallo Ruri,
es freut mich, dass meine erste Antwort Ihnen geholfen hat.
Ja, Sie haben Recht. Die Punkt 3 genannten 5 Jahre der Beitragszahlung beziehen sich auf eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Beitragszahlungsdauer. Nicht auf die Dauer der tatsächlich gezahlten Beiträge. Allerdings gelten die Regelungen nur in Verbindung mit den in Punkt 1 und Punkt 2 genannten Voraussetzungen.
Die Höhe der Besteuerung und die verschiedenen Versteuerungsformen für Lebens- und Rentenversicherungen sind im Einkommensteuergesetz verankert.
Bei Unklarheiten zur Versteuerung Ihrer Versicherungsleistungen können Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt wenden. Alternativ stehen Ihnen meine Kolleginnen und Kollegen aus dem Kundenservice zur Verfügung. Diese erreichen Sie von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 0800 4 100 104.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Allianz
1. Der Versicherungsvertrag muss vor 2005 abgeschlossen worden sein
2. Bei der Auszahlung muss Ihre Lebensversicherung bereits eine tatsächliche Laufzeit über mindestens 12 Jahre haben
3. Die Beiträge müssen mindestens für 5 Jahre gezahlt worden sein, bzw. muss bei Vertragsabschluss eine Zahlungsdauer der Beiträge über mindestens 5 Jahren vereinbart worden sein.