Hallo nochmal!
Danke für die Klärung.
Sie schreiben "Voraussetzung hierfür ist immer eine Betriebserlaubnis."
Dies trifft meines Wissens nach NICHT zu!
Das fehlen einer Betriebserlaubnis ist kein ausreichender Grund für die Ablehnung eines Versicherungsvertrags seitens der Versicherer.
Dazu gibt es ein entsprechendes Gerichtsurteil vom 27.09.07, Amtsgericht Lübeck (-28C 1036/07-)
Das Fahrzeug unterliegt der Versichtungspflicht gem. §1 PflVG.
Die Versicherungspflicht ist nicht wegen fehlender allgemeiner oder Einzelbetriebserlaubnis oder fehlender EG-Typengenehmigung ausgeschlossen.
Zwar trifft es zu, dass ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis nicht im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden darf. Allerdings besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis zu erteilen (§21 StVZO). Aus §3 FZV ergibt sich, dass für die Zulassung eine Haftpflichtversicherung und eine Einzel- oder Typengenehmigung vorliegen müssen. Eine solche setzt §1 PflVG jedoch nicht voraus.
Es könnte natürlich sein, das meine Information dazu veraltet ist (Stand 2007)...hat sich seit dem etwas getan?
Danke!
Freundliche Grüße!