Berufsgruppe B
kann mir jemand die Versicherungsbedingungen zusenden, wer genau in der Tarifgruppe B ist.
Ich fand dies dazu:
“Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteil- versicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die auf nachfolgend genannte Personen zugelassen sind, die bei einer in Nr. 2.2 aufgezählten Institution beschäftigt sind oder waren:
2.1.1 Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Nr. 2.2 genannten juristischen Personen
und Einrichtungen, sofern ihre nichtselbständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtun- gen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssolda- ten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr bzw. Zivildienstpflichtige und frei- willige Helfer);
2.1.2 Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die in Nr. 2.1.1 genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls sie deutsche Staatsangehörige sind und die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsver- fahren unterliegen;
2.1.3 Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Vor- aussetzungen der Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/ Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rent- nern, die jeweils bei ihrem Tod die Voraussetzungen der Nrn 2.1.1 und 2.1.2 erfüllt haben;
2.1.4 Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Sol- daten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen der Nrn. 2.1.1, 2.1.2, und 2.1.3 erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden.”
Mit freundlichen Grüßen