Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) - Arbeitsrechtliche Abfindung
Eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) kann grundsätzlich nicht vom Arbeitnehmer (versicherte Person) gekündigt werden, da alle Rechte in der betrieblichen Altersvorsorge immer der Versicherungsnehmer (in der bAV, außer bei der U-Kasse immer der Arbeitgeber) führt!Gleichzeitig kann und darf eine betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich nur in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis oder sofern eine Kündigung bereits vorliegt im Rahmen der gesetzlichen Bagatellgrenzen nach § 18 SGB IV vom Arbeitgeber gekündigt bzw. abgefunden werden!Sind diese Rechengrößen bereits überschritten, kann eine Betriebsrente nicht mehr über das Versicherungsrecht nach § 3 BetrAVG abgefunden werden!Besteht ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit über das Arbeitsrecht eine arbeitsrechtliche Abfindung der betrieblichen Altersvorsorge zu veranlassen. In dem Tutorial Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind alle Möglichkeiten aufgeführt, die man wissen muss.
Kann eine betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gekündigt we...Wichtiger Hinweis:Kein Arbeitgeber ist verpflichtet eine arbeitsrechtliche Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge zu veranlassen.Deshalb ist es immer sinnvoller erst mit seinem Arbeitgeber zu sprechen oder mit dem vom Arbeitgeber beauftragten unabhängigen Versicherungsmakler für die betriebliche Altersvorsorge.Sollte Ihr Arbeitgeber direkt von einer Versicherung oder einem Mitarbeiter einer Versicherung beraten werden, ist in der Regel die Kündigung der bAV nach dem Versicherungsrecht (§ 3 Abs. 2 BetrAVG) nicht möglich, oder sollte vom Arbeitgeber nicht umgesetzt werden, da oft die arbeitsrechtliche Vereinbarung fehlt, die eine erteilte Versorgungszusage rechtskräftig beendet und durch die Abfindungsvereinbarung eliminiert.