Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge (bAv)
Eine bereits beitragsfreie Betriebsrente (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, usw.) kann grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 3 BetrAVG).Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet die bestehende Betriebsrente vom letzten Arbeitgeber auf Ihren Wunsch als neuer Arbeitnehmer nach § 4 Abs 2 Satz 2 BetrAVG.
Das ist vom Gesetzgeber festgelegt, außer der neue Arbeitgeber unterliegt einem Tarifvertrag.Diese Deckungskapitalübertragung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG muss allerdings nach Dienstaustritt innerhalb von 12 Monaten beim neuen Arbeitgeber beantragt werden.Deshalb kann in diesem Fall keine Kündigung der erworbenen Anwartschaften aus der beitragsfreien Betriebsrente ausgezahlt werden.