Guten Morgen Hendrike,
wenn Sie eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit erhalten und eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen, dann sind Sie zunächst vertraglich verpflichtet, das dem Versicherer anzuzeigen. Er ist berechtigt ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren durchzuführen, dass dazu dient, nachzuprüfen, ob die bedingungsgemäßen Leistungsvoraussetzungen weiter vorliegen. Dabei wird geschaut, ob sich Ihr Gesundheitszustand verändert hat und falls nicht, ob Sie jetzt eine Tätigkeit ausüben, die der Lebensstellung Ihres alten Berufes in gesunden Tagen entspricht.
Ist die sogenannte "konkrete Verweisung" versichert, wird dann der "konkrete" neue Beruf angeschaut, so wie er tatsächlich ausgestaltet ist. Eine Hochrechnung auf Vollzeit erfolgt bei einer Teilzeittätigkeit somit nicht.
Anders ist es, wenn (bei älteren Verträgen) nur "abstrakte Verweisbarkeit" versichert ist. Auch hier wird der Versicherer zusätzlich prüfen, ob Sie zum Zeitpunkt der Nachprüfung aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung Ihren alten Beruf wieder ausüben können. Ist dies trotz gesundheitlicher Besserung nicht möglich, wird geprüft, ob Sie einen neuen Beruf, der Ihrer alten Lebensstellung entspricht, ausüben können. Haben Sie nun eine Teilzeittätigkeit aufgenommen, liegt es nahe, dass man sich anschaut, ob es Ihnen gesundheitlich zumutbar ist, diese Tätigkeit auch in Vollzeit auszuüben. Ist dies möglich, wird man der Vergleichsbetrachtung zwischen neuem und alten Beruf auch das "abstrakte", hochgerechnete Einkommen zugrunde legen.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter. Wenn noch Fragen dazu sind, haken Sie gerne nach.
Beste Grüße
Jürgen.